Rechtliche Grundlagen unserer Geschäftsbeziehung
Die starnorm GmbH und der Makler sind Versicherungs- und Finanzmakler i. S. der §§ 93 HGB, 59 Abs. 3 VVG. Der Makler nimmt die Aufgaben aus diesem Vertrag gegenüber dem Kunden wahr, soweit nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
2.2. Bei der Auswahl der Produktanbieter von Versicherungen Finanzanlagen und Finanzierungen werden nur solche berücksichtigt, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassen sind und ihren Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben. Produktanbieter, die ihre Produkte ohne Einschaltung von Vermittlern anbieten und Produktanbieter, die grundsätzlich nicht mit Maklern zusammenarbeiten oder dem Makler keine Vergütung gewähren, werden von dem Makler bei der Auswahl nur berücksichtigt, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart ist.
2.3. Der Makler protokolliert die Beratungsleistung und den Auftrag; der Kunde erhält eine Kopie und prüft die inhaltliche Richtigkeit.
2.4. Der Makler ist befugt, Abwicklungsplattformen, Maklerpools oder andere Dienstleister einzuschalten, um seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen.
2.5. Der Makler wird zur Risikobesichtigung/-beurteilung in den Fällen, in denen technisches Wissen erforderlich ist, eigene Sachkenntnis nicht ausreicht oder der Risikoträger dies für erforderlich hält, Sachverständige des Risikoträgers hinzuziehen.
3.1. Die Vertretungsbefugnisse des Maklers gegenüber Produktanbietern ergeben sich aus der ihm vom Kunden mit gesonderter Urkunde erteilten Maklervollmacht.
3.2. Von der Vollmacht wird der Makler nur zur Erfüllung der mit diesem Maklervertrag übernommenen Aufgaben und grundsätzlich nach Rücksprache mit dem Kunden Gebrauch machen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.
4.1. Von dem Schriftverkehr zwischen dem Produktanbieter und dem Kunden erhält der Makler Kopien.
4.2. Die Abwicklung des Schriftverkehrs oder Datenaustauschs zwischen dem Makler und dem Kunden kann auch mittels E-Mail und anderen elektronischen Kommunikationsmedien erfolgen.
4.3. Zur Vereinfachung der Geschäftsabwicklung einschließlich des Angebots weiterer Maklerleistungen kann der Makler den Kunden telefonisch, per Telefax oder elektronischer Post kontaktieren.
Der Makler wahrt das Bankgeheimnis und sichert dem Kunden Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdende Umstände auch über das Vertragsende hinaus zu, soweit Zweck und Durchführung des Vertrages dem nicht entgegenstehen oder nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
6.1. Soweit zur Erfüllung des Maklervertrages erforderlich, informiert der Kunde den Makler vollständig und wahrheitsgemäß über seine Versicherungs-, Anlage- und Finanzierungswünsche/-bedürfnisse sowie über alle für die Beurteilung seiner Versicherungs-, Vorsorge- und Vermögenssituation, die Erstellung des Bedarfsprofils, die Feststellung der Risikoneigung und die Erarbeitung eines Lösungskonzepts relevanten Verhältnisse. Dazu gehört auch die Information über bereits bestehende oder angebahnte Verträge. Diesbezüglich stellt er dem Makler vorhandene Unterlagen vollständig und rechtzeitig in Kopie zur Verfügung. Der Makler wird die erfolgten Angaben auf ihre Schlüssigkeit hin prüfen.
6.2. Gesundheitsfragen und risikorelevante Fragen beantwortet der Kunde jeweils selbst wahrheitsgemäß und vollständig. Darüber hinaus weist der Kunde ungefragt auf risikorelevante Umstände hin.
6.3. Unverzüglich informiert der Kunde den Makler in Textform über Änderungen der betreuten Risiken oder seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie über die Aufgabe seiner Finanzierungsabsicht, eine anderweitige Kreditaufnahme oder sonstige Umstände, die für den Versicherungsschutz der versicherten oder die Deckung noch unversicherter Risiken oder für die für die Vermittlung des gewünschten Kreditvertrages von Belang sind.
6.4. Verletzt der Kunde seine Informationsobliegenheiten, kann dies Rechtsnachteile nach sich ziehen (z.B. Verlust des Versicherungsschutzes) und den Makler berechtigen, den Maklervertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
6.5. Zur eigenen Sicherheit über die sachlich und inhaltlich richtige Dokumentation der Beratung wird der Kunde die Gesprächsdokumentation (Ziff. 2.3) nach Möglichkeit unterzeichnen. Dies gilt insbesondere, wenn in der Personenversicherung beraten wird, im Beratungsgespräch die Betreuung weiterer Risiken bzw. die Beendigung der Betreuung vertragsgegenständlicher Risiken vereinbart wird oder der Makler vom Kunden beauftragt wird, bestehende Versicherungsverträge zu kündigen.
7.1. Der Makler haftet dem Kunden gegenüber als sein Sachwalter nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln ein, sofern ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nicht die Verletzung von Pflichten zur Last fällt, die für den Vertrag so wesentlich sind, dass deren Verletzung den Vertragszweck gefährden (Kardinalpflichten). Zu den Kardinalpflichten zählen die in Ziff. 2.1.1.1. bis 2.1.1.4, 2.1.2.1 bis 2.1.2.4 und 2.1.3 genannten Pflichten.
7.2. Im Versicherungs- und Investmentgeschäft ist die Haftung für einen von dem Makler nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden auf die gesetzliche Pflichtversicherungssumme beschränkt. Sie beträgt seit dem 20. Dezember 2018 1,26 Mio. Euro pro Versicherungsfall und 1,919 Mio. Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
7.3. Die Haftungsbeschränkungen der Ziff. 7.1, 7.2 gelten nicht für Schäden infolge einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Fälle einer Haftung des Maklers für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gelten auch nicht für Schadensersatzpflichten nach § 63 VVG.
7.4. Für Schäden infolge einer Obliegenheitsverletzung des Kunden steht der Makler nicht ein. Der Makler übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden, die dem Kunden entstehen, weil er den Makler unzureichend unterrichtet hat.
7.5. Der Makler erbringt eigene Beratungsleistungen und tritt nicht als Erfüllungsgehilfe anderer Unternehmen auf.
8.1. Die Kündigung kann auf einzelne betreute Risiken, Verträge oder Aufträge beschränkt werden.
8.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt von den Regelungen über die ordentliche Kündigung und die Teilkündigung unberührt.
8.3. Der Maklervertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, hinsichtlich der Risiken, für die eine Versicherung nicht binnen sechs Wochen nach Deckungsanfrage des Maklers zu Stande gekommen ist und für die der Makler keine vorläufige Deckung eingeholt hat. Voraussetzung hierfür ist, dass der zunächst ausgewählte Versicherer die Deckung des Risikos abgelehnt hat und der Makler nachweislich bei fünf weiteren Versicherern erfolglos angefragt hat, das Risiko zu versichern.
8.4. Außerhalb des Versicherungsgeschäfts endet der Vertrag mit Abschluss des vermittelten Geschäfts. Bezogen auf Finanzanlagen auch, soweit sie in Versicherungen gekleidet sind (z.B. fondsgebundene Lebensversicherungen) obliegt es dem Makler nach Abschluss des Geschäfts als nachwirkende Vertragspflicht, den Kunden mit den Informationen des Produktgebers zu versorgen und diesem für die Finanzanlage betreffende Fragen zur Verfügung zu stehen. Dies gilt, solange der Makler eine fortlaufend gezahlte Provision erhält. Der Makler wird den Kunden unverzüglich informieren, sobald die Voraussetzungen der Informationspflicht entfallen.
8.5. Wird ein nicht von dem Makler vermittelter Versicherungsvertrag, der auf Wunsch des Kunden künftig von dem Makler betreut werden soll, vom Versicherer nicht zur courtagepflichtigen Betreuung für den Makler freigegeben, ist der Makler berechtigt, den Maklervertrag bezogen auf diesen Versicherungsvertrag zu kündigen.
8.6. Der Maklervertrag endet auch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Kunde verstirbt.
9.1. Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in 12 Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, in dem der Schaden entstanden ist und der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen und dem Anspruchsgegner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
9.2. Die vorstehende Regelung gilt ebenso wenig für Ansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit wie für vorsätzlich oder grob fahrlässig von dem Makler, seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführte Haftungsansprüche.
Bei Beendigung dieses Vertrages wird der Makler sämtliche Unterlagen, die er aus der Tätigkeit erhält, aufbewahrt und nicht elektronisch archiviert (gescannt) hat, auf schriftliches Verlangen des Kunden entweder an diesen herausgeben oder vernichtet. Die Maklervollmacht gibt der Makler unaufgefordert an den Kunden heraus. Nicht von dem Makler herausgegeben werden dieser Vertrag, Vertragsergänzungen, Policen-/Nachtragskopien, Gesprächsdokumentationen sowie sonstige Unterlagen bzw. deren elektronische Archivierung, zu deren Aufbewahrung der Makler gesetzlich verpflichtet ist. Nicht herausgegebene Daten werden gesperrt. Der Makler behält sich das Recht vor, diese Unterlagen bzw. deren elektronische Archivierung später zu vernichten.
11.1. Dieser Vertrag ersetzt frühere Fassungen mit Wirkung ab dem Tag des Abschlusses.
11.2. Erfüllungsort für alle Leistungen des Maklers ist dessen Sitz.
11.3. Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
11.4. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.